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Sind Sie bereit mit Ihrer Drohne legal zu fliegen?

Wer braucht einen Drohnenführerschein und was ist das genau?

Für Drohnen, abgekürzt auch UA (engl. Unmanned Aircraft) genannt mit einer Startmasse von mehr als 0,25 kg oder mit Kamera besteht in allen EU-Mitgliedsstaaten (auch in Deutschland) eine Registrierungspflicht. Ausserdem wird in der s.g. offenen Kategorie der kleine und grosse Drohnenführerschein gefordert. Wer aus dem Vohrjahr noch einen Kenntnisnachweis nach §21d LuftVO hat, muss sich erstmal nur registrieren. Der Kenntnisnachweis bleibt bis Ende des Jahres 2021 gültig. Danach muss jeder Pilot über einen aktuellen EU-Kompetenznachweis (A1/A3) und für die Unterktagorie A2 auch über ein EU-Fernpilotenzeugnis (A2) verfügen.

Des EU-Fernpilotenzeugnis (A2) kann ausschließlich durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt benannte Stelle (z.B. DE.PStF.010) vergeben werden und ist fünf Jahre gültig.

Das geht natürlich auch bei uns unter: http://fernpilotenzeugnis.online

Wo ist der Unterschied zwischen Drohnenführerschein, Kenntnisnachweis und EU-Fernpilotenzeugnis?

Vom 1. Oktober 2017 bis 31.12.2020 galt in Deutschland die deutsche Luftverkehrsordnung auf nationaler Ebene. Seit dem 01.01.2021 ist eine neue EU-Regelung für Piloten von unbemannten Fluggeräten (UAS), den Drohnen und Multikoptern, in Kraft getreten. Für UAS mit einer Startmasse von mehr als 0,25 kg wird seitdem eine Registrierungspflicht und in der offenen Kategorie der kleine und grosse Drohnenführerschein gefordert. Der Kenntnisnachweis nach §21d LuftVO bleibt bis Ende des Jahres 2021 gültig. Danach muss jeder Pilot über einen aktuellen EU-Kompetenznachweis (A1/A3) und für die Unterktagorie A2 auch über ein EU-Fernpilotenzeugnis (A2) verfügen. Auch für Piloten leichterer Drohnen hat sich die rechtliche Lage hiermit verändert. Außer auf offenem Feld ist mit der neuen Regelung in Deutschland kaum ein Drohnenflug ohne zusätzliche Bewilligung möglich. Wenn man für das Bewilligungsgesuch einen Drohnenführerschein vorweisen kann, ist der Behördengang deutlich unkomplizierter bzw. überhaupt erst möglich.

Des EU-Fernpilotenzeugnis kann ausschließlich durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt benannte Stelle (z.B. DE.PStF.010) vergeben werden und ist fünf Jahre gültig.

Das geht natürlich auch bei uns unter: http://fernpilotenzeugnis.online

Seit Januar 2021 gilt die neue EU-Drohnen-Verordnung! Bist du dafür bereit?

Nun ist es offiziell, dass seit 01.01.2021 wieder neue Drohnen Gesetze nach EU 2019/947 gelten. Diesmal sogar europaweit! Da es wieder viele Neuerungen geben wird, haben wir uns entschlossen mehrere kostenlose Webinar-Termine anzubieten. Darin erklären Anna und ich die wichtigsten Neuerungen. Selbstverständlich werden wir uns auch die Zeit nehmen, all deine Fragen zu beantworten. Je Termin können maximal 25 Teilnehmer dabei sein. Sichere dir hier (LINK) deinen Platz

Was passiert mit den bisheringen Nachweisen?
Bisherige Nachweise Was passiert damit?

Kenntnisnachweise (gem. §21a (4) S. 3 Nr. 2)

Erworben bei einer anerkannten Stelle gemäß §21d

  • Bleiben bis zum 31.12.2021 in Deutschland gültig
  • Können von Juli 2021 bis Dezember 2021 in den gleichwertigen  EU-Kompetenznachweis (EU-KN-A1/A3) umgeschrieben werden
Kenntnisnachweise (KN gem. §21a (4) S. 3 Nr. 2) in Verbindung mit einem EU-KN-A1/A3 und einer Selbsterklärung zum praktischen Training (Skilltest gemäß UAS.OPEN.030 Nr. 2 Buchstabe b)
  • Übergangsweise gleichwertige Anerkennung zum EU-KN-A2 nur innerhalb Deutschlands
  • Es wird aber kein EU-KN-A2 dafür ausgestellt (keine Umschreibung in A2 möglich)
Was ist generell ohne Drohnenführerschein verboten und muss unbedingt von der jeweiligen Landesluftfahrtbehörde genehmigt werden?

Der Betrieb des unbemannten Fluggeräts ist in folgenden Zonenarten (genauere Angaben finden Sie unter dronemaps24.org) erlaubnispflichtig nach § 21b Abs. 1 LuftVO:

  • über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,
  • über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, soweit nicht die Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,
  • über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,
  • über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern,
  • über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, Nationalparken im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften nicht abweichend geregelt ist,
  • über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen, es sei denn, der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt,
  • unbeschadet des § 21 LuftVO in Kontrollzonen, es sei denn, die Flughöhe übersteigt nicht 50 Meter über Grund,

Der Betrieb des unbemannten Fluggeräts ist generell erlaubnispflichtig nach § 21b Abs. 1 LuftVO:

  • außerhalb der Sichtweite des Steuerers (siehe untenstehende Erläuterungen), sofern die Startmasse des Geräts fünf Kilogramm und weniger beträgt,
  • über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Bundeswehr im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen.
  • in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Betrieb findet auf einem zugelassenen Modellfluggelände statt oder, soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über eine Bescheinigung (§ 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 oder 3 LuftVO),
  • zum Transport von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen, von radioaktiven Stoffen, von gefährlichen Stoffen und Gemischen gemäß § 3 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, von Biostoffen der Risikogruppen 2 bis 4 gemäß § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung sowie von Gegenständen, Flüssigkeiten oder gasförmigen Substanzen, die geeignet sind, bei Abwurf oder Freisetzung Panik, Furcht oder Schrecken bei Menschen hervorzurufen.
Was ist der Unterschied zwischen einer Drohne und einem Flugmodell?

Drohnen sind Luftfahrzeuge und werden im Sinne des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) als „unbemannte Luftfahrtsysteme“ bezeichnet. Ein Flugmodell ist ebenfalls ein unbemanntes Luftfahrzeug, welches aber nur zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben wird. Der Zweck des Betriebs bildet daher bei beiden Fluggeräten den rechtlichen Unterschied. Sobald Du Aufnahmen veröffentlichst, die Du mit der Drohne gemacht hast (zum Beispiel bei Facebook hochladen) liegt automatisch eine gewerbliche Nutzung vor. Dafür brauchst Du eine andere Drohnenhaftpflicht für gewerbliche Nutzung (ca. 150€/Jahr). Wir haben hier einen Versicherungsvergleich für dich erstellt.

Wann Benötige ich beim Betrieb meines unbemannten Fluggeräts eine Erlaubnis?

Sie benötigen keine Erlaubnis der Luftfahrtbehörde, wenn ihr Fluggerät:

  • weniger als fünf Kilogramm Gesamtmasse hat,
  • nur über Elektroantrieb (die Anzahl der Antriebe spielt dabei keine Rolle) verfügt,
  • nur am Tag und in Sichtweite betrieben wird,
  • in einer Entfernung von größer 1,5 Kilometern zu der Begrenzung von Flugplätzen (d.h.: Flughäfen, Verkehrs- und Sonderlandeplätzen sowie Segelfluggeländen) betrieben wird,
  • den kontrollierten Luftraum (z. B. Kontrollzonen an den Flughäfen) nicht benutzt,
  • nicht höher als 100 Meter über Grund oder Wasser fliegt (ausgenommen davon ist der Betrieb auf zugelassenen Modellfluggeländen oder der Steuerer beim Betrieb von Flugmodellen hat eine entsprechender Bescheinigung oder gültige Fluglizenz),
  • die im Abschnitt „Was ist generell verboten?“ genannten Gebiete, Anlagen und Einrichtungen nicht überfliegt.

Falls mindestens eine der genannten Bedingungen nicht zutrifft, benötigen Sie in Deutschland eine Betriebserlaubnis von der Landesluftfahrtbehörde (§ 21a Absatz 1 und 3 sowie § 21b Abs. 3 Luftverkehrs-Ordnung – LuftVO) und innerhalb des kontrollierten Luftraums noch zusätzlich die Flugverkehrskontrollfreigabe (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 5 LuftVO) vom Tower der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) des Flughafens. Wo genau kontrollierter Luftraum ist, finden Sie unter dronemaps24.org

Sind UAV Piloten zum Führen eines Flugbuchs verpflichtet?

Ein Flugbuch zum gewerblichen führen von UAV ist in jedem Fall vorgeschrieben. Dieses hängt direkt mit der Aufstiegsgenehmigung zusammen, welche sich Unternehmer besorgen müssen, wenn sie Flüge mit gewerblichen Drohnen machen wollen. Dabei gilt:

  • Verschiedene Daten werden durch das Flugbuch zur Drohne protokolliert. Dazu gehören mitunter der Name des Piloten, Einsatzorte, Datum und Uhrzeit, Flugdauer einzelner Strecken, die Anzahl an Starts und Landungen sowie die Gesamtflugzeit.
  • Jeder Pilot muss sich dabei an bestimmte gesetzliche Vorgaben halten
  • Die notwendige Aufstiegsgenehmigung wird vom Luftfahrtbundesamt des zuständigen Bundeslandes vergeben.
  • Diese ist für jeden Flugeinsatz zu beantragen und erfasst ein Abfluggewicht von bis zu 25 Kilogramm.
  • Bis zu einem Gewicht von fünf Kilogramm sind auch vereinfachte Genehmigungen ausreichend, die pauschal beantragt werden und zwei Jahre lang gültig sind.
  • Eine Drohnen Haftpflichtversicherung, ähnlich wie bei einem Kfz, muss in beiden Fällen abgeschlossen werden.

Wer auf ein Flugbuch zur Drohne verzichtet, verliert die Aufstiegserlaubnis. Und jegliche Flüge, die dann unternommen werden, ziehen das Risiko eines Bußgeldes für den Drohnenpiloten nach sich. Die Höhe der Sanktion richtet sich dabei nach dem Einzelfall. So wurde einem Drohnenführer zu einem Bußgeld von 1.500 Euro verurteilt, da er ohne Genehmigung einen Drohnenflug durchführte und dabei Fotoaufnahmen anfertigte. Neben der Verpflichtung, ein Flugbuch zur Drohne zu führen, gibt es einige andere Richtlinien und Verbote, welche Drohnenflieger zu beachten haben. So gibt es bestimmte Gebiete, die weder von gewerblichen noch von privaten Drohnen durchflogen werden dürfen. Wo genau diese sind, finden Sie unter dronemaps24.org